Nach § 60 kann der Bundesminister für Verteidigung für Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 (Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen)und nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 (Grundstücke), die der Landesverteidigung dienen (s. Erl. zu § 59), Ausnahmen von Immissionsschutzvorschriften zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern. Für ortsbewegliche Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 kann die Bundeswehr selbst entsprechende Ausnahmen erteilen. Die Anlagen müssen ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung im Bereich der Bundeswehr bestimmt sein.
Lieferung: 01/2004
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