BImSchG Erläuterungen: § 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
Nach § 60 kann der Bundesminister für Verteidigung für Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 (Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen)und nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 (Grundstücke), die der Landesverteidigung dienen (s. Erl. zu § 59), Ausnahmen von Immissionsschutzvorschriften zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern. Für ortsbewegliche Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 kann die Bundeswehr selbst entsprechende Ausnahmen erteilen. Die Anlagen müssen ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung im Bereich der Bundeswehr bestimmt sein.
Lieferung: 01/2004mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/st-10025v01-060