Normadressat ist in erster Linie der Betreiber. Da in § 58 der Normadressat nicht unmittelbar genannt worden ist, gilt das Benachteiligungsverbot auch für die sonstigen weisungsberechtigten betrieblichen Organe. Es kommt auch der Arbeitgeber eines betriebsfremden Immissionsschutzbeauftragten in Betracht. § 58 a ist durch die Novelle vom 11. Mai 1990 in das BImSchG eingefügt worden. In der amtlichen Begründung (BR-Drs. 155/89) heißt es hierzu: ,,1. Durch die §§ 58 aff. wird ein Störfallbeauftragter eingeführt. Während der Immissionsschutzbeauftragte seine Aufgaben im Bereich der Emissionsbegrenzung hat, liegen die Aufgaben des Störfallbeauftragten im Bereich der Anlagensicherheit.
Lieferung: 06/2000Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
