BImSchG Erläuterungen: § 58a Bestellung eines Störfallbeauftragten
Normadressat ist in erster Linie der Betreiber. Da in § 58 der Normadressat nicht unmittelbar genannt worden ist, gilt das Benachteiligungsverbot auch für die sonstigen weisungsberechtigten betrieblichen Organe. Es kommt auch der Arbeitgeber eines betriebsfremden Immissionsschutzbeauftragten in Betracht. § 58 a ist durch die Novelle vom 11. Mai 1990 in das BImSchG eingefügt worden. In der amtlichen Begründung (BR-Drs. 155/89) heißt es hierzu: ,,1. Durch die §§ 58 aff. wird ein Störfallbeauftragter eingeführt. Während der Immissionsschutzbeauftragte seine Aufgaben im Bereich der Emissionsbegrenzung hat, liegen die Aufgaben des Störfallbeauftragten im Bereich der Anlagensicherheit.
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