In der Amtlichen Begründung (BT-Drucks. 16/2709, S. 24 f.) wird zur Einführung des § 37d ausgeführt:
„Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Errichtung und die Aufgaben der zuständigen Stelle.
Zu Absatz 2 Absatz 2 enthält Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen durch die Bundesregierung. Nummer 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Entwicklung von Biokraftstoffen, insbesondere solcher der sog. zweiten Generation, dynamisch verläuft und daher derzeit eine abschließende Festlegung, welche Erzeugnisse Biokraftstoffe sind, nicht möglich ist.
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