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BImSchG Erläuterungen: § 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen

In der Amtlichen Begründung (BT-Drucks. 16/2709, S. 24 f.) wird zur Einführung des § 37d ausgeführt:
„Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Errichtung und die Aufgaben der zuständigen Stelle.
Zu Absatz 2 Absatz 2 enthält Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen durch die Bundesregierung. Nummer 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Entwicklung von Biokraftstoffen, insbesondere solcher der sog. zweiten Generation, dynamisch verläuft und daher derzeit eine abschließende Festlegung, welche Erzeugnisse Biokraftstoffe sind, nicht möglich ist.

Lieferung: 10/2010