Entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten hat der Arbeitgeber Maßnahmen zur Sicherstellung der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung der Beschäftigten zu treffen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG; vgl. auch die Regelungen zu besonderen Gefahren gem. § 9 ArbSchG). Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung entspricht dem des ArbSchG und bezieht sich dementsprechend auf Arbeitsstätten i. S. der ArbStättV sowie auf alle anderen Orte, an denen Beschäftigte tätig werden und entsprechende Maßnahmen erforderlich sind.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-10 |
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