Anders als der Arbeitsschutz, der durch eine Vielzahl konkreter gesetzlicher Vorgaben geregelt ist, beruhte die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) jahrelang auf einer allgemeinen, auf Freiwilligkeit basierenden Rechtsgrundlage (§ 20 im Sozialgesetzbuch V). BGF ergänzte allenfalls mit ihren Maßnahmen den Arbeitsschutz, ohne sich auf ihn zu beziehen. Erst mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG, 31.3.2007) wurde eine Norm eingeführt, die die Regelung über die Betriebliche Gesundheitsförderung weiterentwickelt (§ 20a). Mit dieser Neuregelung der Betrieblichen Gesundheitsförderung machte es der Gesetzgeber zur Aufgabe der Krankenkassen, unter Einbeziehung aller Beteiligten Prozesse zur gesundheitsgerechten Gestaltung der betrieblichen Umwelt zu initiieren und Beschäftigten die notwendigen Kompetenzen zu vermitteln, um die persönliche Gesundheit und Lebensqualität zu verbessern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2017.04.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-30 |
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