Kindergärten sind Sonderbauten im Sinne von § 54 „Sonderbauten“ der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (www.recht.nrw.de Navigation: Suche nach BauO). Daher können entsprechend der besonderen Nutzung und der damit verbundenen Risiken erweiterte Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden, die im Einzelfall (ggf. mit einem Brandschutzkonzept) festzulegen sind. Standardisierte Anforderungen gibt es möglicherweise bei einzelnen Genehmigungsbehörden, allgemeingültige Regeln existieren aber in Nordrhein-Westfalen nicht.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-03 |
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