ArbStättV Erläuterungen: § 7 Ausschuss für Arbeitsstätten
In § 7 Abs. 1 ArbStättV wird der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) analog zu den Ausschüssen für Betriebssicherheit (ABS – § 24 BetrSichV – Kennziffer 5005), für biologische Arbeitsstoffe (ABAS – § 17 BioStoffV – Kennziffer 6793, im Einzelnen Kennziffer 6990) und für Gefahrstoffe (AGS – § 21 GefStoffV – Kennziffer 3120_21)) eingesetzt. Der Ausschuss ist unmittelbar kraft der Verordnung eingerichtet. Es bedarf also keines besonderen Errichtungsaktes. Der Ausschuss ist zur Beratung des Bundesministeriums gebildet, d.h. er gehört zum Geschäftsbereich des Ministeriums ohne Teil des Ministeriums zu sein.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.