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ArbStättV Erläuterungen: § 7 Ausschuss für Arbeitsstätten

In § 7 Abs. 1 ArbStättV wird der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) analog zu den Ausschüssen für Betriebssicherheit (ABS – § 24 BetrSichV – Kennziffer 5005), für biologische Arbeitsstoffe (ABAS – § 17 BioStoffV – Kennziffer 6793, im Einzelnen Kennziffer 6990) und für Gefahrstoffe (AGS – § 21 GefStoffV – Kennziffer 3120_21)) eingesetzt. Der Ausschuss ist unmittelbar kraft der Verordnung eingerichtet. Es bedarf also keines besonderen Errichtungsaktes. Der Ausschuss ist zur Beratung des Bundesministeriums gebildet, d.h. er gehört zum Geschäftsbereich des Ministeriums ohne Teil des Ministeriums zu sein.

Lieferung: 13/07