Normadressat des § 8 ist der Arbeitgeber (§ 2 Abs. 3) sowie die verantwortlichen Personen im Sinne des § 13, auf Baustellen auch Unternehmer ohne Beschäftigte (§ 8 Baustellenverordnung). Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 3 zwar auch die Arbeitgeber von Leiharbeitnehmern (Verleiher). Der Entleiher ist für die Einhaltung des § 8 auf Grund des § 11 Abs. 6 AÜG verantwortlich. Wenngleich eine dem § 12 Abs. 2 entsprechende Bestimmung in § 8 nicht aufgenommen worden ist, kommt als Normadressat der Verpflichtung aus § 8 nur der Entleiher in Betracht. Der Verleiher ist lediglich gehalten, den Entleiher auf die Verpflichtung aus § 8 hinzuweisen und sich von Fall zu Fall davon zu überzeugen, dass der Entleiher seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Siehe auch die Erl. zu § 2 Nr. 3.
Lieferung: 07/15Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
