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ArbSchG Erläuterungen: § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Normadressat des § 8 ist der Arbeitgeber (§ 2 Abs. 3) sowie die verantwortlichen Personen im Sinne des § 13, auf Baustellen auch Unternehmer ohne Beschäftigte (§ 8 Baustellenverordnung). Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 3 zwar auch die Arbeitgeber von Leiharbeitnehmern (Verleiher). Der Entleiher ist für die Einhaltung des § 8 auf Grund des § 11 Abs. 6 AÜG verantwortlich. Wenngleich eine dem § 12 Abs. 2 entsprechende Bestimmung in § 8 nicht aufgenommen worden ist, kommt als Normadressat der Verpflichtung aus § 8 nur der Entleiher in Betracht. Der Verleiher ist lediglich gehalten, den Entleiher auf die Verpflichtung aus § 8 hinzuweisen und sich von Fall zu Fall davon zu überzeugen, dass der Entleiher seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Siehe auch die Erl. zu § 2 Nr. 3.

Lieferung: 07/15