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Vorschrift Abwehrmaßnahmen von Störungen durch unbeabsichtigten und missbräuchlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen

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Maßnahmen zur Abwehr von Störungen durch den unbeabsichtigten und den missbräuchlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen

Sachgebiet: Strahlenschutz

Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - III 3 - 8562 - und des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 72 - 52.03.04/06 - vom 17. Februar 2016, MBl. NRW. S. 138

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1 Allgemeines

1.1 Begriffsbestimmung

1.2 Anwendungsbereich

1.3 Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

2 Zuständigkeiten

2.1 Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden

2.2 Sonderaufsicht des für den Strahlenschutz zuständigen Ministeriums – Oberste Aufsichtsbehörde

3 Maßnahmen

3.1 Informationsaustausch über Hinweise auf nukleare Nachsorgefälle

3.2 Erstmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

3.3 Maßnahmen zur Gefahrenerforschung

3.3.1 Amtshilfe des LIA.NRW

3.3.2 Sonderfall: Verdacht auf Vorlage einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV)

3.4 Maßnahmen bei Vorlage eines Falls der nuklearen Nachsorge

3.5 Sofortinformation der Aufsichtsbehörden

4 Kosten

4.1 Tätigkeiten der örtlichen Ordnungsbehörde

4.2 Tätigkeiten des LIA.NRW

5 Kontaktdaten

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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