Für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen ist die Zuordnung in entsprechende Lager- und Verträglichkeitsgruppen maßgebend. Sie entscheiden insbesondere über Art und Menge bzw. die Zusammenlagerung verschiedener Stoffe und Gegenstände. Wer diese Stoffe oder Gegenstände aufbewahren will, hat nach § 4 Abs. 5 der 2. SprengV die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), oder wenn es sich im eine ausschließliche militärische Verwendung der Stoffe und Gegenstände handelt, die zuständige Stelle der Bundeswehr, bestimmten Lager- und Verträglichkeitsgruppen für die Stoffe und Gegenstände zu Grunde zu legen.
Lieferung: 04/2016Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.