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2. SprengV Erläuterungen: § 4 Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung

Für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen ist die Zuordnung in entsprechende Lager- und Verträglichkeitsgruppen maßgebend. Sie entscheiden insbesondere über Art und Menge bzw. die Zusammenlagerung verschiedener Stoffe und Gegenstände. Wer diese Stoffe oder Gegenstände aufbewahren will, hat nach § 4 Abs. 5 der 2. SprengV die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), oder wenn es sich im eine ausschließliche militärische Verwendung der Stoffe und Gegenstände handelt, die zuständige Stelle der Bundeswehr, bestimmten Lager- und Verträglichkeitsgruppen für die Stoffe und Gegenstände zu Grunde zu legen.

Lieferung: 04/2016