Ein Grundschüler kletterte in der Unterrichtspause auf einen Baum und stürzte herunter. Er verklagte den Unfallversicherungsträger wegen Amtspflichtverletzung auf Schmerzensgeld und behauptet eine Überwachungs- und Beratungspflicht gemäß § 17 SGB VII – der Boden unterhalb des Baumes hätte gegen Sturzfolgen abgepolstert sein müssen.
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