Bei dem ärztlichen Beruf handelt es sich um einen sog. „freien Beruf“ (vgl. § 1 Abs. 2 BÄO). Dieser zeichnet sich insbesondere durch eine eigenverantwortliche und unabhängige Erbringung entsprechender Dienstleistungen aus (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 PartGG).
Dem praktizierenden Arbeitsmediziner ist somit ein Korsett an berufsrechtlichen Verpflichtungen auferlegt, welcher er auch dann nicht abstreifen kann, wenn er im Auftrag von anderen Personen (regelhaft in der Arbeitsmedizin die Arbeitgeber der betroffenen Beschäftigten) handelt. Im Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit (wozu in der Arbeitsmedizin auch die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen nach der ArbMedVV und die Durchführung von Eignungsuntersuchungen gehören) muss der Arzt folglich den Menschen im Mittelpunkt behalten und darf sich hier keinen (wirtschaftlichen) Zwängen beugen, sofern sich dies auf die Inhalte der ärztlichen Tätigkeit an sich auszuwirken vermag.
  
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