Es heißt, „auf Baustellen ergeben sich äußerst komplexe Haftungszuständigkeiten der verschiedenen Beteiligten (Bauherr, Unternehmer, Subunternehmer, Arbeitnehmer, Architekt)“. Bei den Zuständigen ist die Rede von einem „Dreigestirn“ bestehend aus Auftraggeber und Planer und Werkunternehmer.
Zu diesen drei hinzu kommen Bauleiter, der SiGeKo und Unternehmensmitarbeiter. „Die Pflichten von Bauherr, Bauleiter und eingesetzten Firmen bzw. deren Mitarbeitern unterscheiden sich grundlegend“. Die „Vielfalt der Einzelfallentscheidungen in der Rechtsprechung zeigt, dass es außerordentlich schwer ist, die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht im Baurecht zu ziehen“ – und „es steht die Schwierigkeit im Vordergrund, den tatsächlich Verantwortlichen unter den Baubeteiligten festzustellen und insbesondere die Verantwortungsbereiche zwischen Unternehmer, Subunternehmer, Bauherr und Architekt abzugrenzen: Die Verkehrssicherungspflicht trifft bei eine Bauvorhaben denjenigen, der die Baustelle ‚beherrscht‘“.
„Der Trost in der nahezu endlosen Haftung besteht in der Möglichkeit für Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer, sich haftpflichtversichern zu können“.
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