Eine Strafbarkeit gemäß § 26 Nr. 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG setzt einen Bußgeldtatbestand in einer Rechtsverordnung gemäß ArbSchG voraus.
Arbeitsschutzverordnungen mit Bußgeldkatalogen und einer damit verbundenen Strafbarkeit enthalten insbesondere die ArbStättV (dazu 3.1), die BetrSichV (dazu 3.2), die GefStoffV (dazu 3.3), die BauStellV (dazu 3.4) und die BioStoffV (dazu 3.5).
Diese in Bezug genommen Bußgeldkataloge, mit deren Hilfe sich erst das genaue Ausmaß der Strafandrohung ergibt, sind abgedruckt im Anhang.
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