Nach § 15 Absatz 2 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 (Grundsätze der Prävention) vom 1. Januar 2010 ist der Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz nicht generell, sondern nur „relativ“ verboten: „Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.“ Der vorliegende Artikel befasst sich mit der Fragestellung, wie deutsche Kommunen das Problem „Alkohol am Arbeitsplatz“ innerbetrieblich regeln und welche Hilfsangebote für Betroffene gemacht werden. Zur Beantwortung der Fragestellung gaben Fachleute aus insgesamt 150 Kommunen Auskunft über ihre Dienstvereinbarungen. Die Auswertung ergab, dass die Mehrheit (74 %) eine Dienstvereinbarung bezüglich des Themas „Alkohol am Arbeitsplatz“ hat. Außerdem konnte nachgewiesen werden, dass bei Kommunen mit Dienstvereinbarungen häufiger auch einen Arbeitskreis „Sucht“ und eine innerbetriebliche Suchtberatung vorzufinden ist.
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