Obwohl mehr als 16 Jahre seit Inkrafttreten der Baustellenverordnung am 1. Juli 1998 vergangen sind, werden immer wieder Bauvorhaben im Aufsichtsgebiet vorgefunden, deren Veranlasser (Bauherren/Investoren) es trotz deutlich erkennbarer und zutreffender Baustellenbedingungen nach BaustellV versäumen oder für nicht notwendig erachten, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Ebenso muss kritisch hinterfragt werden, warum in der Planungsphase gesetzliche Forderungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz seitens der Planer, die dazu verpflichtet sind, beim Bauherren nicht durchgesetzt werden.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-02 |
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