Für den betrieblichen Arbeitsschützer ist es bereits seit mehr als einem Vierteljahrhundert ein alter Hut: § 17 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom August 1996 schützt auch im allerkleinsten Betrieb jeden Beschäftigten, der sich nach vergeblichen Beschwerden über Defizite beim Arbeits- und Gesundheitsschutz an die zuständige Behörde wendet vor Maßregelung und Kündigung. Dieser Grundgedanke hat jetzt im Hinweisgeberschutzgesetz seine Ergänzung und Erweiterung gefunden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2023.12.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-12-12 |
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