Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 5. April 1995, GVBl. II S. 334, zuletzt geändert durch Artikel 132 des Gesetzes vom am 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 1, 48)
Auf Grund des § 38 Abs. 2 Nr. 2 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1994 - Brandschutzgesetz - BSchG - (GVBl. I S. 65) des Landes Brandenburg verordnet der Minister des Innern:
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