Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Saarland
Vom 12. Februar 2016 (Amtsbl.I S. 174), geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I. S. 2629, 2649)
Auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 454), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:
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