Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 23. November 2021 (HmbGVBl. Nr. 76, S. 806-809)
Auf Grund von § 22 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:
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