Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter ist bei der Einrichtung und der Unterhaltung eines Arbeitsplatzes besonderen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unterworfen. Zwar trifft den Arbeitgeber nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) eine generelle und von einer Schwangerschaft unabhängige Pflicht, eventuelle Gefährdungen zu beurteilen und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen gem. § 3 ArbSchG zu veranlassen.
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