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In der Technischen Regel für Arbeitsstätten – Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände (Kurzbezeichnung: ASR A1.6) sind die Anforderungen an das Einrichten und das Betreiben konkretisiert, die sich aus der Arbeitsstättenverordnung für die genannten Bauteile ergeben. Damit soll nicht nur verhindert werden, dass jemand gegen eine Glaswand läuft und sich an zersprungenem Glas gar tödlich verletzt. Es sollen möglichst viele Verletzungsgefahren ausgeschlossen bzw. verringert werden. Das gilt insbesondere für die tägliche Nutzung. Aber auch beim Putzen von Dachkuppeln oder Fenstern soll niemand abstürzen oder sich am Fenster die Finger quetschen. Natürlich sollten diese der Sicherheit dienenden Anforderungen auch im privaten Bereich angewandt werden – für Arbeitsstätten ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und sicherzustellen, dass die Regeln beachtet werden.
Um die Regeln zu verstehen, ist es wichtig, sich mit den Begriffsbestimmungen zu beschäftigen. Umgangssprachlich wird oft zu oberen Teilen von Fenstern und Türen „Oberlicht“ gesagt. Oberlichter sind jedoch in Dach- bzw. Deckenflächen integrierte Bauteile. Sie dienen meist der natürlichen Beleuchtung, können aber auch bei entsprechender Ausführung im Brandfall dem Rauch-Wärme-Abzug (RWA) dienen. Bei der Erstellung der ASR A1.6 war im Besonderen die einheitliche Begriffsdefinition mit enormem Abstimmungsaufwand verbunden. Die Definitionen muss jedoch jeder Fachmann kennen und dem Laien erläutern können, damit keine Missverständnisse entstehen. So ist ein „Schaufenster“ im Sinne der Regel meist korrekterweise als Fenster mit feststehendem Flügel oder eine „Glasfront“ als lichtdurchlässige Wand zu bezeichnen. In der Begriffsbestimmung der Regel sind Hinweise zur Abgrenzung vorhanden, zum Beispiel was alles kein Sicherheitsglas ist.
Wissenschaftliche Studien haben erneut bestätigt – was die meisten bereits wussten – der Mensch braucht nicht nur das Tageslicht, sondern für sein Wohlbefinden einen Bezug nach außen. Damit lassen sich neben der Tages- und Jahreszeit auch die kleinen (aktuellen) Informationen wie das Wetter, der Wind und die Ereignisse in der Umgebung unbewusst erkennen. Die Sichtverbindung stellt eine „Antenne nach außen“ dar und trägt zum Wohlbefinden von Menschen erheblich bei. Das weiß jeder, der schon einmal einen Tag im Bunker verbracht hat. In der ASR A1.6 ist zwar die Sichtverbindung nach außen (noch) nicht explizit festgeschrieben, sie wird jedoch bei der Novellierung der Arbeitsstättenrichtlinie berücksichtigt.
Die in der ASR A1.6 genannten Anforderungen sind gerade bei der Planung und Auswahl von Fenstern, Oberlichtern oder lichtdurchlässigen Wänden von größter Bedeutung. Die meisten Bauteile bleiben regelmäßig über dreißig Jahre verbaut. Eine notwendige aber nicht vorhandene Sichtverbindung nach außen lässt sich nachträglich meist nur mit erheblichen Kosten oder gar nicht mehr realisieren. Durch ein schönes neues sauberes Fenster kommt auch in dunkleren Jahreszeiten meist noch genügend Tageslicht hindurch. Die Witterung wird mit der Zeit dafür sorgen, dass eine Reinigung notwendig wird. Wurde bei der Planung versäumt, an die Reinigung zu denken, wird das in der Praxis regelmäßig zu einem Problem und oft sehr teuer. Immer noch bezahlen dafür Beschäftigte bei Reinigungsarbeiten mit ihrem Leben. Der Arbeitgeber sollte daher schon vor Beginn einer Baumaßnahme an die Reinigung und Instandhaltung denken und diese bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.
Zum vollständigen Artikel: http://www.arbeitsschutzdigital.de/.download/120677/sis_20150208.pdf
Hier der Download der kostenlosen Checkliste: http://www.arbeitsschutzdigital.de/ce/kraftbetaetigte-fenster-und-oberlichter-checkliste/detail.html
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