Die Unfallversicherungsträger berechnen die Beiträge nicht nur nach Lohnsummen, sondern – als einziger Zweig der Sozialversicherung – auch nach Gefährdungsrisiken. Hierzu setzen sie als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, der nach Branchen, nicht nach Tätigkeiten gegliedert ist. Hiervon gibt eine wesentliche Ausnahme, die gesonderte Tarifstelle für den Büroteil der Unternehmen. Der Bericht bietet eine aktuelle Bestandsaufnahme nach dem Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG) und dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG).
Seiten 541 - 547
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.