Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2187, 2021 I S. 5261, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 149 S. 12)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Änderungen durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 12. Juni 2023 (BGBl. I 2023 Nr.149) treten gem. Artikel 3 Satz 2 derselben Verordnung am 1. Januar 2025 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Änderungen durch Artikel 1 Nummer 2, 4, 5, 8, 10 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 12. Juni 2023 (BGBl. I 2023 Nr.149) treten gem. Artikel 3 Satz 2 derselben Verordnung am 1. Januar 2025 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: