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Vorschrift Verordnung über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

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  • Vom 30. Mai 2018 (ABl. L 156 S. 1)

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VERORDNUNG (EU) 2018/841 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU ((EU) 2018/841)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 30. Mai 2018 (ABl. L 156 S. 1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2020 (ABl. L 60 S. 21)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/v.1191088

Präambel

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Geltungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 4 Verpflichtungen

Artikel 5 Allgemeine Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften

Artikel 6 Verbuchung bei aufgeforsteten und entwaldeten Flächen

Artikel 7 Verbuchung bei bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und bewirtschafteten Feuchtgebieten

Artikel 8 Verbuchung bei bewirtschafteten Waldflächen

Artikel 9 Verbuchung bei Holzprodukten

Artikel 10 Verbuchung bei natürlichen Störungen

Artikel 11 Flexibilitätsregelung

Artikel 12 Allgemeine Flexibilitätsregelung

Artikel 13 Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen

Artikel 14 Compliance-Kontrollen

Artikel 15 Register

Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 17 Überprüfung

Artikel 18 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Artikel 19 Änderung des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

Artikel 20 Inkrafttreten

ANHANG I
TREIBHAUSGASE UND KOHLENSTOFFSPEICHER

ANHANG II
MINDESTWERTE FÜR FLÄCHENGRÖSSE, BESCHIRMUNG UND BAUMHÖHE PARAMETER

ANHANG III
BASISJAHR ODER -ZEITRAUM FÜR DIE BERECHNUNG DER OBERGRENZE GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 2

ANHANG IV
NATIONALER ANRECHNUNGSPLAN FÜR DIE FORSTWIRTSCHAFT MIT REFERENZWERTEN FÜR WÄLDER DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS

ANHANG V
ZERFALLSFUNKTION ERSTER ORDNUNG, METHODEN UND STANDARD-HALBWERTSZEIT BEI HOLZPRODUKTEN

ANHANG VI
BERECHNUNG DER GRUNDBELASTUNG DURCH NATÜRLICHE STÖRUNGEN

ANHANG VII
HÖCHSTMENGE DES AUSGLEICHS IM RAHMEN DER FLEXIBILITÄTSREGELUNG FÜR BEWIRTSCHAFTETE WALDFLÄCHEN GEMÄß ARTIKEL 13 ABSATZ 3 BUCHSTABE B

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