Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 14. April 2023 (GVOBl. M-V S. 606)
Aufgrund des § 32 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 19 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 612; 2016 S. 20), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 402) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:
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