Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Bund
Vom 18. Februar 2021 (GMBl 2021, S. 399), geändert durch Bekanntmachung vom 23. Februar 2022 (GMBl 2022, S. 19)
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung der TRGS 722/TRBS 2152 Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
Die TRGS 722/TRBS 2152 Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische" Ausgabe März 2012, GMBl 2012 S. 398-410 [Nr. 22] (vom 3.5.2012), wird wie folgt als TRGS 722 neu gefasst:
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