Arbeitnehmer A arbeitet in einem Unternehmen der Automobilindustrie in der Abteilung, in der die Arbeitnehmer Einzelkomponenten mithilfe von Handschweißzangen verschiedener Größen zu einer Automobilrohkarosserie zusammenbauen. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung, bestehend aus einem Flammenschutzhemd, einer Flammenschutzarbeitsjacke, einer Flammenschutzbundhose und Sicherheitsschuhen. Diese persönliche Schutzausrüstung stellt die Beklagte ihren Arbeitnehmern zur Verfügung.
In einer Betriebsordnung vom 1. September 1970 heißt es: „Waschen und Umkleiden ist während der Arbeitszeit nicht gestattet.“ A verlangt trotzdem die Gutschrift von Umkleidezeiten im Betrieb auf sein Arbeitszeitkonto − und legte eine Berechnung vor. Er meint, es bestehe die Möglichkeit, dass der Kleidung Gefahrstoffe anhafteten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2021.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-02 |
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