Zu Abs. 1
Mit der Vorschrift werden dem Arbeitgeber Erleichterungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eingeräumt. Die Erleichterungen zielen darauf ab, dass auf weitere Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen nach § 8 sowie bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach § 9 verzichtet werden kann. Hierzu ist es erforderlich, dass sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Nrn. 1. bis 4. zutreffen. Das bedeutet, Arbeitsmittel müssen mindestens den Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen und zwar zum Zeitpunkt der jeweiligen Verwendung.
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