Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 17. März 1971 (GVBl. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2025 (GVBl. S. 65)
Aufgrund des § 101 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 10. Dezember 1965 (GVBl. S. 257), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:
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