Im Bild der gesetzlichen Unfallversicherung sehen manche Augen Flecken wegen teilweise unklarer Zuständigkeit ihrer Träger und daraus entspringender sog. Katasterstreitigkeiten. Deren tatsächliches Ausmaß erreicht nicht annähernd das gefühlte, das natürlich die Diskussion bestimmt und sich im UVMG niedergeschlagen hat. Die zwischenzeitlichen und noch kommenden Fusionen werden zwar zur Beruhigung beitragen, wo sie einigermaßen benachbarte Gewerbszweige zusammenführen, weniger indes bei den bekanntermaßen auch eingegangenen Mesalliancen. Dennoch ist jeder Versuch zu begrüßen, präzisere Kriterien festzulegen, auch wenn sie nur Überweisungen von Unternehmen betreffen. Diesem Thema, beschränkt auf systematische Kernfragen mit unmittelbarer praktischer Bedeutung der Neuregelung durch § 136 Abs. 2 S. 3-6 SGB VII, geht dieser Beitrag nach.
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