Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 192 S. 4)
Auf Grund des § 193 Abs. 8 und des § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), von denen § 193 Abs. 8 durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
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