Aus Zahl und Inhalt der Anfragen beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und beim AK 7 des Ausschusses Arbeitsmedizin zu diesem Thema ist zu schließen, dass in der Praxis Schwierigkeiten bestehen. Man bewegt sich offensichtlich recht unsicher auf diesem rechtlichen Terrain.
Auffällig ist auch ein weiterer Aspekt des Themas: Ein rationaler, an der Rechtslage orientierter Interessenausgleich wird erschwert, wenn Kontroversen und damit emotionale Verhaltensweisen beim Wechsel des Betriebsarztes zu Tage treten. Um so nützlicher könnte daher eine juristische Analyse der Rechtslage sein.*)
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