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Vorschrift Thüringer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

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  • Vom 30. Dezember 2012 (GVBl. 2013 S. 44)

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Thüringer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (ThürEltBauVO)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Thüringen

Vom 30. Dezember 2012 (GVBl. 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2024 (GVBl. S. 615)

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mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/v.1654837

Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 85), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmung

§ 3 Erfordernis elektrischer Betriebsräume

§ 4 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsräume

§ 5 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV

§ 6 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate

§ 7 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für zentrale Batterieanlagen

§ 8 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Energiespeichersysteme

§ 9 Zusätzliche Bauvorlagen

§ 10 Übergangsbestimmung

§ 11 Inkrafttreten

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