Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 10. November 2020 (GVBl. S. 568)
Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung des Innen- und Kommunalausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses:
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