Spätestens seit 1996 – dem Geburtsjahr des Arbeitsschutzgesetzes – ist es gesetzliche Pflicht jedes Arbeitgebers zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dazu – auch dies verlangt das Gesetz – hat der Arbeitgeber eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung vorzunehmen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-01 |
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