Sachgebiet: Gerätesicherheit
Gesetzgeber: Bund
Vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1975)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Änderungen durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771, 795) treten gemäß Artikel 13 desselben Gesetzes am 1. Januar 2022 in Kraft und sind daher textlich noch nicht umgesetzt.
Änderungen durch Artikel 42 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1975) treten gem. Artikel 61 Abs. 1 desselben Gesetzes am 1. Dezember 2021 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 14. Juni 2017 (BGBl. I S. 1657) wird nachstehend der Wortlaut der Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der vom 21. Juni 2017 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
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