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Vorschrift Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd

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  • Ausgabe: Oktober 2011 (GMBl 2011, S. 993)

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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd (TRGS 513 )

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Oktober 2011 (GMBl 2011, S. 993; geändert GMBl 2017, S. 784)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/v.541895

Gemäß § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossene Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

3 Verwendungsbeschränkungen

4 Erlaubnis, Befähigungsschein und Sachkunde

5 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

6 Arbeitsmedizinische Prävention

7 Anzeigen an die zuständige Behörde

8 Mitgeltende Bestimmungen

9 Hinweise auf begleitende Regelungen

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 1c

Anlage 2a TRGS 513

Anlage 2b TRGS 513

Anlage 2c TRGS 513

Anlage 3a TRGS 513

Anlage 3b TRGS 513

Anlage 4 TRGS 513

Anlage 5 TRGS 513

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