Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996 legt Grundpflichten und Grundsätze fest, die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei der Arbeitsgestaltung zu beachten haben. So bestimmt § 4 Nr. 8 ArbSchG, dass geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen nur zulässig sind, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist (§ 4 Nr. 8 ArbSchG). Hervorzuheben ist die Formulierung „geschlechtsspezifisch wirkend“ – durch diese Wortwahl werden alle Regelungen und Maßnahmen einbezogen, die zwar nicht unmittelbar geschlechtsspezifisch formuliert wurden, aber dennoch entsprechend wirken. Dies trägt auch der Regelung in § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) von 2009 Rechnung, wonach mittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (z.B. wegen des Geschlechts) gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2016.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-29 |
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