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Vorschrift Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit

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Technische Regeln für Betriebssicherheit - Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1001)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: März 2018 (GMBl 2018, S. 398)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/v.1179613

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Vorbemerkung

1 Ermittlung von Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

2 Aufbau des Technischen Regelwerkes

3 Gliederung des Technischen Regelwerkes

4 Anwendung und Wirksamwerden der TRBS

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