Normadressaten des § 96 sind die Verpflichteten nach § 95 Abs. 1 Satz 1 und 3. Sie haben allerdings die Verpflichtungen aus § 96 nicht höchstpersönlich zu erfüllen. Eine Übertragung z. B. auf betriebliche Aufsichtsorgane ist möglich. Hierdurch werden jedoch keine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen begründet. Anordnungsadressat bleiben die Normadressaten. Die Übertragung kann jedoch bußgeldrechtliche Konsequenzen haben. Auf die Erl. zu § 116 wird verwiesen.
Lieferung: 07/2004
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