Zur Abgrenzung der Vorschriften über den Schutz vor natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen an Arbeitsplätzen, d. h. der §§ 95 ff. und der Vorschriften über den Schutz vor ionisierender Strahlung aus einer künstlichen Strahlenquelle ist auf Folgendes hinzuweisen. Bei der beruflichen Strahlenexposition beginnt die Überwachung mit der Möglichkeit des Überschreitens eines Wertes der effektiven Dosis von 1 mSv im Kalenderjahr, sofern mit künstlichen Radionukliden bzw. natürlichen Radionukliden zielgerichtet, d. h. wegen ihrer radiologischen oder kernphysikalischen Eigenschaften umgegangen wird. Bei der Exposition durch erhöhte natürliche Strahlung außerhalb der zielgerichteten Nutzung erfolgt die Organisation von Schutz- und Überwachungsmaßnahmen für Arbeitskräfte grundsätzlich ab einem Richtwert von 1 mSv im Kalenderjahr, wobei zunächst die Regelungen des Arbeitsschutzes eingreifen und – soweit Expositionen über 6 mSv im Kalenderjahr auftreten – anschließend das weitere Schutzsystem des Teil 3, also der §§ 93 ff. anzuwenden sind.
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