In Teil 3, also in den §§ 93 ff. sind erstmals Regelungen zum Schutz von Mensch und Umwelt (Siehe die Erl. zu § 1 Nr. 1) in die StrlSchV aufgenommen worden, die bei ¹Arbeitenª (§ 3 Abs. 1 Nr.) zu beachten sind, ohne dass die radiologischen oder kernphysikalischen Eigenschaften dieser natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen genutzt werden.
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