Adressat einer Anordnung nach § 90 ist der Inhaber der Genehmigung nach § 23. Die Einhaltung der Anordnung kann dem Strahlenschutzbeauftragten nach § 33 Abs. 2 Nr. 1b mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen werden. Die Übertragung lässt die öffentlich-rechtliche Verantwortung des Genehmigungsinhabers unberührt.
Lieferung: 03/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.