Adressat einer Anordnung nach § 90 ist der Inhaber der Genehmigung nach § 23. Die Einhaltung der Anordnung kann dem Strahlenschutzbeauftragten nach § 33 Abs. 2 Nr. 1b mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen werden. Die Übertragung lässt die öffentlich-rechtliche Verantwortung des Genehmigungsinhabers unberührt.
Lieferung: 03/2004
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